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Elfi Mußbacher, Präsidentin des WfmTf
Hat seit 1.7. die Rolle des Präsidenten unseres Vereines übernommen.
Als Stellvertreter
wurde DI Andreas Kirchmair bleibt weiterhin dem Verein treu und ist weiterhin im Präsidium tätig.
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Impfung und GerichtVon Dr. Leo PoppIn der letzten Zeit hatten sich österreichische Gerichte immer wieder mit dem Thema Impfung auseinander zu setzen – einerseits wegen Schadenersatzansprüchen impfgeschädigter Kinder, andererseits wegen Äußerungen „radikaler“ Impfbefürworter, mit denen diese versuchten, verantwortungsvolle Ärzte zu diskriminieren, die ihre Patienten vor Impfschäden bewahren wollen und entsprechende Aufklärungsarbeit leisten. Ein durch eine Impfung geschädigtes Kind, dessen Gesundheitsschädigung durch das Bundessozialamt bereits als Impfschaden anerkannt worden war, klagte das Land Steiermark auf Bezahlung eines Schmerzengelds von EUR 5000,– sowie Feststellung, dass das Land dem Kind für alle Schäden hafte, die es aus dieser Impfung in Zukunft erleide, ausgenommen jene Schäden, die durch das Impfschadengesetz abgedeckt sind. Die Impfung war im Rahmen einer Schulimpfaktion erfolgt, wobei die Eltern davor auf allfällige Nebenwirkungen und ernsthafte Schäden, die im Zusammenhang mit der Impfung auftreten können, nicht hingewiesen worden waren. Mit diesem Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof zu befassen, da zunächst die Frage strittig war, ob es sich um einen Amtshaftungsanspruch handelt, für dessen Behandlung das Landesgericht zuständig wäre, oder ob das Verfahren beim Bezirksgericht durchzuführen ist. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. 3. 2007, 1 Ob 271/06v, ist besonders bemerkenswert, weil er den rechtlichen Hintergrund von Schulimpfaktionen beleuchtet. Diese werden häufig von Amtsärzten durchgeführt, also von den bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzten, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Eine solche Vollziehung liegt vor, wenn die Behörde aufgrund bestehender Gesetze tätig wird und dabei auch Zwangsakte setzen kann, wie etwa die Schließung von Betrieben wegen Gesundheitsgefährdung. In einem solchen Fall liegt sogenannte Hoheitsverwaltung vor, also staatliches Handeln in Vollziehung von Gesetzen. Werden jedoch seitens der Gesundheitsverwaltung lediglich Maßnahmen wie etwa Impfungen empfohlen, also angeboten, ohne dass ein gesetzlicher Zwang für diese Impfung besteht, so handelt der Amtsarzt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Dass Schulen zur Vereinfachung der praktischen Abwicklung in die Impfaktionen eingebunden werden, vermag am privatwirtschaftlichen Handeln der Sanitätsbehörden und damit des Landes nichts zu ändern. Bei Schulimpfaktionen handelt es sich also lediglich um ein Angebot, im Rahmen dessen die Eltern über mögliche Folgen der Impfung aufgeklärt werden müssen und zu dem sie ihre Zustimmung erteilen können. Entscheiden sie sich dazu, ihr Kind nicht impfen zu lassen, erteilen sie diese Zustimmung eben nicht. Die Impfung darf dann nicht durchgeführt werden, da – dies sei nochmals betont – in Österreich für keine Impfung eine Impfpflicht besteht. Impfungen erfolgen daher ausschließlich im Rahmen eines zwischen dem „Impfling“ (bzw. wenn ein minderjähriges Kind geimpft werden soll, zwischen dessen Eltern) und dem Arzt, der die Impfung durchführt, abgeschlossenen Vertrags. Bei einer Schulimpfaktion ist der Vertragspartner die Sanitätsbehörde und somit das Land. Bei dieser Gelegenheit bietet es sich an, darauf hinzuweisen, dass es nicht im Verfügungsbereich von Lehrern liegt, Kindern die Teilnahme am Wandertag oder an sonstigen Ausflügen zu verweigern, weil die Kinder nicht gegen FSME („Zecken“) geimpft sind. Auch dies liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der Eltern! Nun noch zum zweiten oben angeführten Thema: Ein an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in Wien tätiger Arzt (Facharzt für medizinisch-chemische Labordiagnostik), der kaum mit Patienten und deren konkreten Krankheitsproblemen konfrontiert ist, wurde bereits rechtskräftig vom Bezirksgericht Josefstadt verurteilt, „es zu unterlassen, Äußerungen des Inhalts oder sinngemäßen Inhalts zu tätigen, der Kläger sei ein fanatischer oder unseriöser Impfgegner und treibe sein Unwe-sen . . .“ (siehe Zeitung Dezember 2006). Dieses Urteil kann bei Fortsetzung derartiger Äußerungen zur Verhängung hoher Geldstrafen oder sogar Haft führen. Unbeirrt davon hat dieser Wiener Arzt in einem von ihm – ohne vorhergehende Untersuchung des Kindes – erstatteten Gutachten bezüglich eines Impfschadens zwei impfkritische Ärzte, die das Kind behandelt hatten, angegriffen. Er bezeichnete es unter Nennung ihrer Namen als „moralisch unanständig, anvertraute Patienten mit impfpräventablen (gemeint durch eine Impfung verhinderbaren) Infektionen anzustecken und gelegentlich auch unter die Erde zu bringen“. Die beiden mit diesem ungeheuerlichen Vorwurf bedachten Ärzte erhoben daraufhin eine Privatanklage gegen ihren Wiener Kollegen wegen übler Nachrede. Dieser wurde nun im September 2007 von einem Grazer Bezirksgericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Richter sah den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt an und bezeichnete es in der Urteilsbegründung als völlig unnötig, derartige Äußerungen, die mit dem Gutachtensauftrag in keinerlei Zusammenhang stehen, in einem Gutachten von sich zu geben. Der Arzt habe offensichtlich in Schädigungsabsicht gehandelt. Es sei ein Faktum, dass es zum Thema Impfung verschiedene Meinungen gibt; deren Vertreter hätten die jeweils andere Meinung zu akzeptieren und seien nicht berechtigt, diese auf eine derartige Weise herabzuwürdigen. Das Urteil ist nach derzeitigem Informationsstand noch nicht rechtskräftig. Da es verschiedene Meinungen zum Thema Impfen gibt, sagt auch die Österreichische Gesellschaft für Homöopathische Medizin: „Jede einseitige und eingeschränkte Impfberatung ist als fahrlässig abzulehnen.“ Diesem Standpunkt kann ohne Einschränkung beigepflichtet werden. Es haben daher auch Ärzte, die Impfungen befürworten, auf deren Gefahren hinzuweisen, um den Menschen, die sich diesbezüglich ratsuchend an sie wenden, eine möglichst breite Grundlage für die eigene Entscheidung zu geben, ob sie sich oder ihre Kinder impfen lassen oder nicht. Und sie haben mit der Meinung ihrer Kollegen, die den Impfungen und ihren Gefahren kritisch gegenüber stehen, respektvoll umzugehen. |
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